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Satzung des Schulvereins

        

                 Satzung des Schulvereins Heckelberg e.V.

 

 

 

 

 

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

 

1.         Der Verein führt den Namen: Schulverein Heckelberg e.V. .

            Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen werden.

 

 

2.         Der Sitz des Vereins ist Heckelberg.

 

3.         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2       Zweck des Vereins

 

 

1.         Zweck des Vereins ist es, Aktivitäten zu fördern,

  • die im Interesse der Bildung und Erziehung der Schüler liegen,
  • die ein hohes geistig-kulturelles Niveau in der Schule erzeugen und
  • die die Ausstrahlung der Schule in ihrem engeren und weiteren Umfeld ständig verbessern.

 

2.         Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • den Ankauf von ausgewählten Lehr- und Lernmitteln, die nicht über Haushaltsmittel beschafft werden können,
  • die Unterstützung von Schülerfahrten und Exkursionen,
  • die Organisation von geistig-kulturellen und anderen Veranstaltungen,
  • die Verstärkung der Kommunikation zwischen den Schülern und den am Zweck des Vereins interessierten Personen und Institutionen,
  • die Anerkennung von hohen Leistungen,
  • die Unterstützung von wirksamen Öffentlichkeitsmaßnahmen der Schule.

 

 

 

§ 3       Gemeinnützigkeit

 

 

1.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2.         Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

 

§ 4       Mittel des Vereins

 

 

1.         Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein:

  • durch Mitgliedsbeiträge
  • durch Spenden
  • durch sonstige Zuwendungen von öffentlicher und privater Seite.

 

2.         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden ist unzulässig.

 

3.         Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßige Aufwandsentschädigung begünstigt werden.

 

4.         Bei Ausscheiden von Vereinsmitgliedern und bei Auflösung oder Aufhebung des

Vereins dürfen Zahlungen oder sonstige Zuwendungen nicht an Vereinsmitglieder

geleistet werden.

 

 

 

§ 5       Mitgliedschaft

 

 

1.         Die Mitgliedschaft kann von allen natürlichen und juristischen Personen (ordentliche

Mitglieder), insbesondere aber auch von Firmen, Verbänden, Vereinen und Behörden

erworben werden, die bereit sind, die satzungsmäßigen Ziele des Vereins zu fördern

(fördernde Mitglieder).

 

2.         Über den schriftlichen Aufnahmeantrag von ordentlichen und fördernden Mitgliedern

entscheidet der Vorstand.

 

3.         Zum Ehrenmitglied kann durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich

im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht hat.

 

4.         Die Mitgliedschaft erlischt:

  • mit dem Tode des Mitglieds,
  • durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit Wirkung zum jeweiligen Schuljahresende,
  • mit dem Ausschluss durch den Beschluss des Vorstandes.

    Ein Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins 

    vorsätzlich zuwiderhandelt.

    Über einen Widerspruch des Mitglieds gegen den Ausschluss entscheidet die

    Mitgliederversammlung.

    Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

 

 

 

 

§ 6       Mitgliedsbeiträge

 

 

1.         Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, in der die Beitragshöhe

und der Modus der Beitragszahlung festgeschrieben ist.

 

2.         Die Mitgliedschaft im Verein verpflichtet zur Zahlung des festgelegten

Mitgliedsbeitrages entsprechend der geltenden Beitragsordnung.

 

 

 

§ 7       Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

 

 

 

§ 8       Mitgliederversammlung

 

 

1.         In jedem Schuljahr muss mindestens eine Mitgliederversammlung (ordentliche

Mitgliederversammlung) stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden

und bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist

von mindestens zwei Wochen.

Maßgeblich für die einzuhaltende Frist ist der Zeitpunkt der Absendung.

Weitere Mitgliederversammlungen (außerordentliche Mitgliederversammlungen) sind

einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit ¾ Mehrheit fordert oder mindestens ¼ der

Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine Einberufung

wünschen.

Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

 

2.         Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die

Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden

der Versammlung (Versammlungsleiter) und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Dem Vorstandsvorsitzenden obliegt die Versammlungsleitung, sofern er diese nicht

formlos einem anderen Mitglied überträgt.

 

3.         Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.

            Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag von dem Versammlungsleiter festgestellt.

            Die Auflösung des Vereins und eine Satzungsänderung können nur mit ¾ Mehrheit

der Anwesenden beschlossen werden.

 

 

 

 

 

4.         Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

  • Wahl des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Entgegennahme der Jahresberichte, Jahresrechnungen und der Kassenprüfberichte,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Festsetzung der Beitragshöhe,
  • Änderung der Satzung,
  • Auflösung des Vereins.

 

 

 

§ 9       Vorstand

 

 

1.         Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

            Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:

  • Vorsitzenden,
  • Stellvertreter,
  • Schriftführer und
  • Schatzmeister.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem:

  • geschäftsführenden Vorstand und
  • 3 Beisitzern.

 

2.         Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren

gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand

befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein

Ersatzmitglied zu bestimmen. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

3.         Der Vorstand führt ehrenamtlich die laufenden Geschäfte des Vereins. Er beschließt

mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

 

4.         Die Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt. Dem Vorsitzenden obliegt die

Sitzungsleitung, sofern er diese nicht formlos einem anderen Vorstandsmitglied

überträgt.

Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Sitzungsleiter und dem

Protokollführer zu unterzeichnen sind.

 

 

 

 

§ 10     Kassenprüfung

 

 

1.         Auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für eine Zeit

von 5 Schuljahren zu wählen.

 

2.         Kassenprüfungen sind von mindestens 1 Kassenprüfer mindestens einmal jährlich

durchzuführen.

 

3.         Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.

 

 

 

§ 11     Gesetzliche Vertretung

 

 

Der Verein wird durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten.

Im Innenverhältnis ist bei Ausgaben mit einem Wert von über 500,- EUR ein Beschluss des erweiterten Vorstands erforderlich.

 

 

 

 

§ 12     Auflösung des Vereins

 

 

Bei Auflösung des Vereins fällt das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen

an den:

Schulzweckverband der Grund- und Gesamtschule Heckelberg,

Sitz: Heckelberg-Brunow OT Heckelberg

mit der Auflage, es ausschließlich für dienende Zwecke der Schule in Heckelberg zu verwenden.